Abgas-Einstufungen und Fahrverbote

Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge


präsentiert von :

Stehling Automobile



Mit der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" wird die Kennzeichnung von Fahrzeugen entsprechend Ihrer Schadstoffgruppe bundesweit einheitlich geregelt. Ein neues Verkehrszeichen, das die örtlichen Behörden zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen aufstellen können, soll Fahrverbotszonen markieren.

Gekennzeichnet werden Pkw, Nutzfahrzeuge und Busse von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) und Euro II bis Euro V (Lkw, Busse) nach den jeweils eingehaltenen europäischen Abgasgrenzwerten. Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro 1 oder schlechter und Fahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator bzw. zum Teil auch mit geregeltem Katalysator der ersten Generation erhalten keine Plakette. Die Regelungen zur Anwendung der Verkehrsbeschränkungen - insbesondere in welchem räumlichen und zeitlichen Umfang diese durchgeführt werden und welche Schadstoffgruppen ausgenommen werden usw. - obliegen den Bundesländern und werden im Rahmen von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen für Ballungsräume festgelegt. Für eine differenzierte Ausgestaltung dieser Beschränkungen ist die eingangs bereits genannte Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Plaketten erforderlich. Solche Fahrzeuge können ganz oder teilweise von möglichen Verkehrsbeschränkungen ausgenommen werden.

Mit der Einrichtung aktiver Fahrverbotszonen ist ab 2008 zu rechnen. Die zugehörige Verordnung wurde am 16. Oktober 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2218) veröffentlicht; die erste "Änderungs- Verordung" am 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793).

Die Plaketten sind kreisförmig mit einem Durchmesser von acht Zentimeter und erhalten je nach Schadstoffklasse unterschiedliche Farben (rot, gelb, grün). Sie enthalten in schwarzer Schrift die Nummer der Schadstoffgruppe (2, 3, 4) sowie ein Schriftfeld, in dem das Kfz-Kennzeichen eingetragen wird. Sie sind an "gut sichtbarer Stelle" auf der Windschutzscheibe anzubringen.

Die Zuordnung der Fahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt nach der in den Zulassungspapieren eingetragenen Emissions-Schlüsselnummer. Um die Zuordnung der Fahrzeuge zu den Schadstoffgruppen und damit die Ausgabe der Plaketten zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung eine Übersicht über die emissionsbezogenen Schlüsselnummern für die Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt) heraus geben. Die Tabelle auf Seite 2 dieses Dokuments zeigt die Zuordnung der Pkw-Emissions-Schlüsselnummern zu den vier Schadstoffgruppen.

Autobesitzer können gegebenenfalls durch Nachrüstung der Fahrzeuge die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe und damit eine höhere Plakette erreichen.

Für Diesel-Pkw die bereits mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind bzw. nachgerüstet werden, ist für die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe die mit dem Partikelfilter erzielte Partikelminderungsstufe PM01 bis PM5 gemäß Anlage XXVI StVZO entscheidend.



Tabelle 1: Plakettenzuordnung für
• PKW (Klasse M1)
• Wohnmobile bis zu 2,8 to zulässiges Gesamtgewicht

Schadstoffgruppe/PlaketteZugeordnete Emissions-Schlüsselnummern
OttomotorenDiesel-
motoren
Dieselmotoren mit
Partikelfilter
Schadstoffgruppe 1 - Keine Plakette :

º PKW mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator
   bzw. mit geregeltem Katalysator nach Anlage XXIV
   und XXV StVZO

º Diesel-PKW nach Euro 1 oder schlechter
03-13, 15, 17, 880-24, 34, 40, 77, 88
Schadstoffgruppe 2 - Rote Plakette :

º Diesel-PKW nach Euro 2 oder Euro 1 mit Partikel-
   filter
25-29, 35, 41, 71Stufe PM 01:
19, 20, 23, 24

Stufe PM0:
14, 16, 18, 21,
22, 34, 40, 77
Schadstoffgruppe 3 - Gelbe Plakette :

º Diesel-PKW nach Euro 3 bzw. D3 oder Euro 2 mit
   Partikelfilter
30, 31, 36, 37,
42, 44-52, 72
Stufe PM0:
28, 29

Stufe PM1:
14, 16, 18, 21, 22,
25-27², 34, 35, 40,
41, 71, 77
Schadstoffgruppe 4 - Grüne Plakette :

º Diesel-PKW nach Euro 4, D4 bzw. Euro 3 und D4
   oder Euro 3 mit Partikelfilter sowie zukünftige Ab-
   gasstufen

º PKW mit Ottomotor nach Anlgae XXIII oder 52. Aus-
   nahmeverordnung zur StVZO, Euro 1 bis Euro 4
   sowie zukünftige Abgasstufen

º Kfz ohne Verbrennnungsmotor (z. B. Elektromotor,
   Brennstoffzelle
01, 02, 14
16, 18-70,
71-75¹, 77
32,33,38,39
43, 53-70,
73-75
Stufe PM1:
27², 49-52

Stufe PM2:
30, 31, 36, 37, 42,
44-48, 67-70

Stufe PM3:
32, 33, 38, 39,
43, 53-66

Stufe PM4

Stufe PM5


¹ Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)
² Pkw mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/EG I" mit einer zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 2.500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderung der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. Allen anderen Pkw mit der Schlüsselnummer "27" bzw. "0427", die die Anforderungen der Stufe PM1 einhalten, darf dagegen nur eine gelbe Plakette zugeteilt werden. Dies gilt im Allgemeinen für Pkw mit mehr als 6 Sitzplätzen und einer zGG von bis zu 2.500 kg

Erläuterungen zu den Partikelminderungsstufen (zu Tabelle 1):

Stufe PM 01:
Für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe Euro- 1. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-2-Diesel-Pkw der Gruppe III geltenden Partikelmasse-Grenzwert von 0,170 g/km einhalten.

Stufe PM 0 :
Für Diesel-Pkw mit Euro-1-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe Euro-2. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-2-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse-Grenzwert von 0,100 g/km einhalten.

Stufe PM 1 :
Für Diesel-Pkw mit Euro-1- und Euro-2-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gemäß Richtlinie 98/69/EG Zeile A (Euro 3/II, Euro 3/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-3-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse- Grenzwert von 0,05 g/km einhalten.

Stufe PM 2 :
Für Diesel-Pkw mit Euro-3-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gemäß Richtlinie 98/69/EG Zeile B (Euro 4/II, Euro 4/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-4-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse- Grenzwert von 0,025 g/km einhalten.

Stufe PM 3 :
Für Diesel-Pkw mit Euro-4-Abgasnorm. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den halbierten Euro-4-Partikelmasse-Grenzwert für Diesel-Pkw von 0,0125 g/km einhalten.

Stufe PM 4 :
Für Diesel-Pkw mit Euro-4-Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die bereits ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber wegen fehlender Produktionskapazitäten nicht mit so genannten „geschlossenen Partikelfiltern“ ausgerüstet werden konnten, die eine Minderungsrate von mehr als 90 Prozent erreichen. Durch deren Nachrüstung müssen die Fahrzeuge den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro-5-Abgasnorm vorgeschriebenen Partikelmasse- Grenzwert von 0,005 g/km einhalten.

Stufe PM 5 :
Für Diesel-Pkw mit Euro-3- und Euro-4-Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden/werden, den von der Europäische Kommission für die zukünftige Euro-5-Abgasnorm vorgeschriebenen Partikelmasse-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten.



Tabelle 2: Plakettenzuordnung für
• Pkw mit mehr als 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz (Klasse M2 und M3)
• Wohnmobile über 2,8 to zulässiges Gesamtgewicht
• Nutzfahrzeuge Klasse N (Lkw-Zulassung)
Fahrzeuge mit hier nicht aufgeführten Schlüsselnummern erhalten keine Plakette!

Schadstoffgruppe/PlaketteZugeordnete Emissions-Schlüsselnummern
OttomotorenDiesel-
motoren
Dieselmotoren mit
Partikelfilter
Schadstoffgruppe 2 - Rote Plakette :

º Diesel-Nfz nach Euro II (S2) oder Euro I mit Partikel-
   filter
20, 21, 22, 33,
43, 53, 60, 61
Stufe PMK 01:
40-42, 50-52

Stufe PMK0:
10-12, 30-32
40-42, 50-52
Schadstoffgruppe 3 - Gelbe Plakette :

º Diesel-Nfz nach Euro III (S3) oder Euro II mit
   Partikelfilter
34, 44, 54,
70, 71
Stufe PMK0:
43, 53

Stufe PKM1:
10-12, 20-22,
30-33, 40-43,
50-53, 60, 61
Schadstoffgruppe 4 - Grüne Plakette :

º Diesel-Nfz nach Euro IV (S4), Euro V (S5) EEV
   oder Euro III mit Partikelfilter sowie zukünftige Ab-
   gasstufen

º Nfz mit Ottomotor nach Euro I (S1) bis Euro V (S5),
   EEV sowie zukünftige Abgasstufen

º Kfz ohne Verbrennnungsmotor (z. B. Elektromotor,
   Brennstoffzelle
30-55,
60,61-70
71, 80, 81, 83,
84, 90, 91-¹
35, 45, 55,
80, 81, 83,
84, 90, 91
Stufe PMK1:
44, 54

Stufe PKM2:
10-12, 20-22,
30-34, 40-45,

Stufe PMK3:
33-35, 44, 45,
54, 55, 60, 61

Stufe PMK4
33-35,
44, 45, 54, 55, 60, 61


¹Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)



Wo finden Sie die Emissionsschlüssel in den Fahrzeugpapieren?

Bei Fahrzeugpapieren, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden (Fahrzeugschein), findet man diesen im Feld „Schlüsselnummern zu 1“ an der 5. und 6. Stelle.

Bei Fahrzeugpapieren, die ab dem 01.10.2005 ausgestellt wurden (Zulassungsbescheinigung Teil I), ist der Emissionsschlüssel in der 3. und 4. Stelle des Feldes 14.1 enthalten.





Weitere Details der Kennzeichnungsverordnung

Regelungen zu Fahrverboten betreffen auch ausländische Fahrzeuge, sie benötigen daher ebenfalls Plaketten zur Kennzeichnung der Schadstoffklasse, um von Verkehrs-Sperrungen ausgenommen zu werden. Dazu sind entsprechende Nachweise über die Einhaltung der europäischen Abgasnormen aus dem Heimatland vorzulegen. Ist dies nicht möglich, richtet sich die Einteilung nach dem Jahr der Erstzulassung. Für Lkw, die unter die Mautregelung fallen, können die in der Lkw-Maut-Verordnung vorgesehenen Nachweise zum Schadstoffausstoß genutzt werden.

Die Plaketten sind bei den Zulassungsbehörden sowie den zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen, also technischen Überwachungsvereinen (z.B. Dekra, GTÜ, KÜS, TÜV) und über 30.000 Werkstätten für ca. fünf bis zehn Euro erhältlich.

Einige Städte bieten zwischenzeitlich auch die Möglichkeit, die Plakette online zu bestellen. So hat z.B. Stuttgart unter www.stuttgart.de/feinstaub-plaketten einen bundesweiten Bestellservice eingerichtet. Die Plakette kostet 6 Euro. Sie wird per Post zugesandt; die Bezahlung erfolgt online durch Lastschrift oder Kreditkarte. Kann eine beantragte Plakette nicht erteilt werden, erfolgt die Mitteilung über die Ablehnung per E-Mail oder schriftlich per Post.

Auch in Berlin kann die Plakette bei der Kfz-Zulassungsbehörde unter Angabe des Kfz-Kennzeichens unter www.berlin.de/labo/kfz/dienstleistungen/feinstaubplakette.php bestellt werden. Bei Überweisung der Gebühr von 6 Euro wird die Plakette per Post zugeschickt.

Der Beginn von Fahrverbotszonen ist durch das neue Zeichen 270.1, das Ende durch Zeichen 270.2 zu kennzeichnen. Auf Zusatzzeichen werden jene Plaketten dargestellt, deren Schadstoffgruppen vom Fahrverbot ausgenommen sind.

Zeichen 270.1Zeichen 270.2
Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1


Von den Verkehrsverboten ausgenommen sind folgende Fahrzeuge, auch wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet wurden: zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, mobile Maschinen und Geräte, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Arbeitsmaschinen. Dies gilt auch für Fahrzeuge für die medizinische Betreuung oder den Transport von Behinderten (Eintrag "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sowie für Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Militär.

Diese Ausnahmeregelung gilt mit Inkrafttreten der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“ am 8. Dezember 2007 nun auch für Oldtimer (gemäß §2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach §9 Abs.1 („H“-Kennzeichen) oder §17 (rotes „07“-Kennzeichen) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Die Richtlinie sieht vor, dass in "unaufschiebbaren Fällen" durch die Behörden oder die Polizei vor Ort Fahrzeuge vom Fahrverbot ausgenommen werden können, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, oder wenn "überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern", insbesondere zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen.



Diese FAQ wurden Ihnen präsentiert von :

Youngtimer by Stehling



Gebr. Stehling oHG - Wiebestr. 36-37, 10553 Berlin - Tel. 030 - 662-38-18 - Fax 030 - 662-61-79
Mail : info@youngtimer.biz
Homepage: http://www.youngtimer.biz